Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht.
Die Bezirksgerichte bestehen aus einer Berufsrichterin als Präsidentin oder einem Berufsrichter als Präsident, einer Berufsrichterin als Vizepräsidentin oder einem Berufsrichter als Vizepräsident und mindestens einer weiteren Berufsrichterin oder einem weiteren Berufsrichter sowie nebenamtlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
Die Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sind Einzelrichterinnen oder Einzelrichter nach Massgabe der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO).
Als Kollegialgericht entscheiden die Bezirksgerichte in der Regel in Dreierbesetzung. In Strafsachen, in welchen eine Strafe von gesamthaft mehr als drei Jahren Freiheitsentzug beantragt wird, tagen sie in Fünferbesetzung.